Geänderte Zugangsregelung zum Integrationskurs

Wer hat Zugang zum Integrationskurs? (Stand: 01.02.2023)

  • Asylbewerbende unabhängig vom Herkunftsland und „Bleibeperspektive“ (Aufenthaltsgestattung nach §55 Abs. 1 AsylG)
  • das Asylverfahren darf noch nicht negativ abgeschlossen sein
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel nach dem neuen „Chancenaufenthaltsrecht“ (§104c AufenthG)
  • Personen, die sich am Stichtag 31.10.2022 mindestens 5 Jahre geduldet, gestattet oder mit Auf-enthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten (WICHTIG: Dieser Aufenthaltstitel muss zunächst bei der Ausländerbehörde beantragt und erteilt werden, danach ist eine Zulassung zum Integrationskurs möglich.)
  • Weiterhin haben wie bisher auch EU-Bürger sowie deutsche Staatsangehörige ohne ausreichende Deutschkenntnisse Zugang zum IK.

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